§1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Dies gilt auch, wenn unsererseits die vertraglich geschuldete Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bestellbedingungen vorbehaltlos ausgeführt wird.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Alle Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für etwaige Ergänzungen, Nebenabreden, Zusagen, Beratungen und Erklärungen unserer Mitarbeiter zu diesem Vertrag.Für den jeweiligen Umfang der Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.
2.2 Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Weg, werden der Vertragstext sowie die AGB in wiedergabefähiger Form gespeichert und auf Verlangen des Kunden per Email zugesandt.
2.3 Muster, Illustrationen, Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Kataloge, Maß- und Gewichtsangaben sowie sonstige Angaben, die als ungefähre Richtwerte der Orientierung des Bestellers dienen, sind nicht bindend. Wesentliche Eigenschaften und Merkmale der Produkte bleiben unverändert.

§3 Überlassene Unterlagen
3.1 An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§4 Preise und Zahlung
4.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk inkl. Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Entsprechende Frachtkosten werden separat berechnet. Die Angabe von Frachtkosten ist unverbindlich. Änderungen dieser Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung gehen bei entsprechender Erhöhung der Kosten zu Lasten des Bestellers, bei Kostenreduzierung zu Gunsten des Bestellers.
4.2 Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Es handelt sich bei Verpackungen jeweils um Verkaufsverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung.
4.3 Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug und spesenfrei zu zahlen. Falls Skonto aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt worden ist, wird der Abzug vom Nettorechnungsbetrag nach Abzug von eventuellen Rabatten, Frachtkosten und sonstigen Kosten berechnet.
4.4 Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel und/oder Schecks anzunehmen. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Im Falle der Annahme eines Wechsels werden die hierdurch entstehenden Einziehungs- und Diskontkosten, sowie die Wechselsteuer etc., vom Besteller getragen. Zahlungen aus Wechseln oder Schecks gelten erst dann als geleistet, wenn der Gegenwert unserem Konto endgültig gutgeschrieben ist.
4.5 Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit und der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir, unbeschadet sonstiger Rechte, befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

§5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
5.1 Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§6 Lieferzeit
6.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung.
6.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen, wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, mit denen wir nicht mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt rechnen konnten, z.B. Krieg, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Streiks, Aussperrungen und sonstige Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie für alle Fälle der höheren Gewalt. Der Besteller wird unsererseits in vorbezeichneten Fällen unverzüglich hiervon in Kenntnis gesetzt.
6.4 Wir behalten uns das Recht vor, nach Rücksprache mit dem Besteller den Auftrag in Teilleistungen und Teillieferungen durchzuführen und diese nach Absprache gesondert zu berechnen. Sollten wir bzgl. einer solchen Teilleistung und / oder Teillieferung in Verzug geraten, berechtigt dass den Besteller nur bzgl. dieser Teilleistung und / oder Lieferung seiner Rechte nach § 9 wahrzunehmen.
6.5 Zur Nachlieferung von bereits gelieferten Produkten sind wir nicht verpflichtet, soweit diese Produkte aus der Produktion genommen worden oder aus anderen Gründen aus dem Verkaufsprogramm entfallen sind.

§7 Gefahrübergang bei Versendung
7.1 Unsere Lieferungen erfolgen gemäß den Incoterms® 2010 (Die Incoterms® (International Commercial Terms, deutsch: Internationale Handelsklauseln) sind eine Reihe von Regeln zur Definition spezifizierter Handelsbedingungen im Außenhandel. Herausgegeben wird das Regelwerk von der privatwirtschaftlich organisierten Internationalen Handelskammer (ICC). Experten aus dem internationalen und nationalen ICC-Mitgliederkreis passen die Incoterms®- Regeln regelmäßig aktuellen Entwicklungen an.) Je nach Vereinbarung gelten folgende Bedingungen und die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Zufälligen Verschlechterung der Ware geht wir folgt auf den Besteller über: * EXW (Ex Works = ab Werk): ab Bereitstellung * FCA (Free Carrier = frei Frachtführer): ab Abholung durch den Kunden * CIP (Carriage and Insurance paid to = frachtfrei versichert): ab Übergabeort * DAP (Delivered At Place = geliefert benannter Ort): ab Übergabeort. Weitere Incoterms® gelten nach spezieller Vereinbarung mit dem Besteller.
7.2 Verladung und Versand erfolgen versichert.
7.3 Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – gehen zu Lasten des Käufers.

§8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
8.2 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
8.4 Die Be- und Verarbeitung und Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort und der Eigentums-vorbehalt bleibt bestehen mit der Maßgabe, dass wir auch Eigentum an der umgebildeten Sache erwerben (§ 950 BGB). Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Das Miteigentum bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung erhalten. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
8.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff
9.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Alle Angaben, Übereignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Untersuchungen. Mängelrügen werden insoweit nur bearbeitet und sind nur insoweit wirksam, als dass sie schriftlich unter Beifügung von Nachweisen erfolgen. Die Mängelrüge ist innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware zu erheben. Im Falle von versteckten Mängeln ist sie innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung, spätestens 6 Monate nach Erhalt der Ware, zu erheben.
9.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und 634 a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
9.3 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrügen, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
9.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – mit einer Frist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
9.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
9.8 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn eine Veränderung / Verarbeitung der Ware vom Besteller oder Dritten ohne vorherige schriftliche Genehmigung erfolgt ist.

§10 Schadensersatz
10.1 Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, wenn wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.

§11 Gewerbliche Eigentums- und Urheberrechte
11.1 Falls von uns ein Produkt auf der Grundlage von Konstruktionsplänen, Zeichnungen, Modellen oder anderen Sonderwünschen des Käufers unter Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten erfolgt, hält der Käufer uns bzgl. sämtlicher Ansprüche Dritter schadlos und stellt uns bzgl. aller Schadensersatzansprüche frei.
11.2 Konstruktionsdokumente wie Pläne, Skizzen oder technische Ausarbeitungen ebenso wie Modelle, Kataloge, Broschüren, Abbildungen und Fotos etc. bleiben unser geistiges Eigentum und sind Gegenstand der entsprechend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen über Vervielfältigung, Nachbildung und Wettbewerb.
11.3 Konstruktionsdokumente dürfen nur bei vorherigem schriftlichen Einverständnis unsererseits verpfändet werden. Ihre Rückgabe kann jederzeit von uns verlangt werden. Sie müssen unverzüglich zurückgegeben werden, wenn der Auftrag anderweitig vergeben wird. Der Auftrag und alle hiermit in Zusammenhang stehenden Informationen, Dokumente etc. sind unser Geschäftsgeheimnis und müssen vertraulich behandelt werden.

§12 Sonstiges
12.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Ort unserer Hauptniederlassung, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
12.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Abweichungen bedürfen der Schriftform.
12.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

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